Neue Formvorschriften für All­-In-Verträge bei Handels­angestellten

Für Unternehmen der Handelsbranche sind kürzlich weitreichende Änderungen in Kraft getreten: Künftig wird es nur noch eine Gehaltstabelle für alle Handelsangestellten geben, was zu einer gewissen Vereinfachung bei der im Zuge der Einstellung vorzunehmenden Einstufung führen sollte. Der Umstieg in das neue Gehaltssystem ist bis spätestens 1.12.2021 vorzunehmen und wird die Betriebe vor große organisatorische Herausforderungen stellen. Für nach dem 1.12.2017 neu gegründete Betriebe gelten die Regeln des neuen Gehaltssystems bereits mit sofortiger Wirkung.

Neben einer einheitlichen Ge­haltstabelle bringt das neue Gehalts­system aber auch strengere Vorschriften für All-In-Verträge, die ab dem Umstieg in das neue System – auch hinsichtlich bereits bestehender Verträge – einzuhalten sind. So hat der Dienstvertrag in Zukunft nicht nur die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts für die Normalarbeitszeit, sondern auch die betragsmäßige Höhe der Pauschale sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Entgeltbestandteile damit abgegolten sind. Hervorzuheben ist außerdem, dass anders als bisher künftig bis spätestens 31.3. des Folgejahres eine verpflichtende Deckungsprüfung vorzunehmen ist; abweichende Vereinbarungen in Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen sind, abhängig von der Höhe der Überzahlung, nur in begrenztem Ausmaß zulässig. Der Betriebsrat ist über die Handhabung der Deckungsrechnung zu informieren und hat das Recht, diese zu kontrollieren und zu überprüfen.

Mag. Oliver Walther ist Rechtsanwalt und Partner und auf Arbeitsrecht spezialisiert.

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